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Markt Eschlkam

Fischereischein

Ansprechpartner im Rathaus:

Gerhard Macht
Tel. 09948 / 9408-16
E-Mail:

gerhard.macht@markt-eschlkam.de

Fischereischein

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  • Voraussetzung für den Fischereischein

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    Voraussetzung für den Fischereischein

    für die Ausstellung eines Fischereischeins ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers und das Bestehen einer Staatlichen Fischerprüfung.

  • Zuständig für die Ausstellung

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    Zuständig für die Ausstellung

    Der Fischereischein wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Gemeindebehörde ausgestellt. Die Gemeinde Eschlkam ist also zuständig für die Erteilung von Fischereischeinen an Personen die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Eschlkam haben, soweit diese eine Fischerprüfung abgelegt haben.

    Zur Antragstellung in der Gemeinde bitte mitbringen:

    • Prüfungszeugnis der Fischerprüfung ( bei erstmaliger Antragstellung )
    • 1 Passfoto, ca. 35 x 45 mm
    • Haftungsübernahme / Einverständniserklärung der Eltern ( bei Jugendfischereischeinen )
  • Welche Fischereischeine werden ausgestellt

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    Welche Fischereischeine werden ausgestellt

    Seit 01.01.1999 haben sich im Fischereirecht Rechtsänderungen ergeben. Seit diesem Zeitpunkt können Fischereischeine nicht mehr verlängert werden.

    Es dürfen nur mehr neue Fischereischeine ausgestellt werden, wobei anstelle des bisherigen Jugendfischereischeins und der bisherigen Jahres-, Fünfjahres- und Zehnjahresfischereischeine für Erwachsene nur mehr folgende Fischereischeine ausgestellt werden:

    • Fischereischein auf Lebenszeit (nur mit Fischerprüfung)
      An Erwachsene und an Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung bestanden haben
    • Jugendfischereischein (ohne Fischerprüfung)
      An Jugendliche ab Vollendung des 10. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur noch [ Nur gültig in Begleitung eines Erwachsenen, der im Besitz eines Fischereischeins ist].
    • Jahresfischereischein
      An Personen, die sich hier vorübergehend Aufhalten ohne einen Wohnsitz zu begründen
  • Hinweise zur Gültigkeit

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    Hinweise zur Gültigkeit

    Der Fischereischein berechtigt zur Ausübung der Fischerei in Bayern. Die Gültigkeit des  bayerischen Fischereischeines in einem anderen Bundesland ist dort zu erfragen. In den anderen Bundesländern erteilten Fischereischeine gelten nach einem Zuzug nach Bayern grundsätzlich auch in Bayern unverändert weiter.

    Ausländische Fischereischeine berechtigen nicht zur Ausübung der Fischerei in Bayern.

    Neben dem Fischereischein ist für die Ausübung der Fischerei noch die Zustimmung des jeweiligen Fischereiberechtigten notwendig. ( d.h. vom Fischereirechtsinhaber/ Gewässereigentümer  ist ein sogenannter „Fischereierlaubnisschein" zu erwerben.

  • Gebühr für Fischereischein und Fischereiabgabe

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    Gebühr für Fischereischein ...

    Für die Ausstellung eines Fischereischeins sind folgende Gebühren bzw. Abgaben zu entrichten:

    • eine Verwaltungsgebühr für die Ausstellung des Fischereischeins und
    • eine staatl. Fischereiabgabe

    Verwaltungsgebühren für die Ausstellung  für Fischereischein

    • auf Lebenszeit                     35,00  €  *
    • für Jugendfischereischein       5,00  €  *
    • f. Jahresschein an Touristen   7,50  €  *

    Die Gebühr für die gesonderte Erhebung der Fischereiabgabe zur Verlängerung bzw. Erneuerung der Gültigkeit des Fischereischeins auf Lebenszeit beträgt in jedem Fall 5 Euro (Nr. 13.5.1. der VwBFiR).

    * zuzüglich zur Verwaltungsgebühr ist eine Fischereiabgabe in folgender Höhe zu entrichten:
     

     .... und Fischereiabgabe bei einer einmaligen Zahlung :

    Beim Fischereischein auf Lebenszeit kann der Antragsteller wählen, ob er die Fischereiabgabe für die gesamte Lebenszeit als Einmalzahlung oder nur für fünf aufeinanderfolgende Jahre entrichten will.

    Die Höhe dieser Abgabe richtet sich bei der Einmalzahlung für die gesamte Lebenszeit nach dem Alter des Antragstellers und beträgt ab dem:

    14. bis zum 22. Lebensjahr   =  300.- €
    23. bis zum 27. Lebensjahr   =  288.- €
    28. bis zum 32. Lebensjahr   =  256.- €
    33. bis zum 37. Lebensjahr   =  224.- €
    38. bis zum 42. Lebensjahr   =  192.- €
    43. bis zum 47. Lebensjahr   =  160.- €
    48. bis zum 52. Lebensjahr   =  128.- €
    53. bis zum 57. Lebensjahr   =    96.- €
    58. bis zum 62. Lebensjahr   =    64.- €
    63. bis zum 67. Lebensjahr   =    32.- €
    ab dem 68. Lebensjahr entfällt die Fischereiabgabe.
     

    oder Fischereiabgabe bei einer zeitlich befristeten Zahlung :

    Wer die Fischereiabgabe bei der Ausstellung des Scheins  nicht für die lebenslange Geltungsdauer entrichten möchte, hat die Möglichkeit, die Fischereiabgabe für die Dauer von jeweils fünf Jahren zu entrichten.

    Hier beträgt die Fischereiabgabe:

    • Für Jugendliche ab 14 Jahren
    • mit einem Fischereischein auf Lebenszeit
    • für die ersten 5 Jahre = 20,00 €
    • danach für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren = 40,-- €
    • Für Erwachsene für einen Zeitraum von 5 Jahren = 40,00 €

    Wer also nach Ablauf dieses Zeitraums von 5 Jahren weiterhin fischen möchte, muß erneut eine Abgabe in Höhe von 40,-- € für einen weiteren Zeitraum von 5 Jahren entrichten.

    Die Fischereiabgabe bei Ausstellung des Jugendfischereischeins beträgt: 

    ab  10 - 14 Jahren  =  10.00 €
    ab  15 Jahren   =          7,50 €
    ab  16 Jahren   =          5,00 €
    ab  17 Jahren   =          2,50 €

    Die Fischereiabgabe bei Ausstellung von Jahresfischereischeinen beträgt: 15,- €

  • Fischerprüfung

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    Fischerprüfung

    Voraussetzungen zur Zulassung:
    Teilnahme an einem anerkannten Vorbereitungslehrgang.

    Allgemeines:
    Die Fischerprüfung findet in Bayern einmal jährlich, jeweils am ersten Samstag im März statt und besteht nur aus einem schriftlichen Teil ("Multiple-Choice-Verfahren). Prüfungsgebiete sind unter anderem Fischkunde, Gewässerkunde, Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege, einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.

    Prüfungsbehörde ist das zuständige Landwirtschaftsamt, in dem der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung werden von privaten Lehrgangsträgern entsprechende Lehrgänge angeboten. Näheres zu den angebotenen Lehrgängen kann unter anderem beim Landesfischereiverband Bayern e.V., Pechdellerstr. 16, 81545 München, Tel.: 089/64272623, 64272626 oder 64272627 erfragt werden. Im Landkreis Cham wird ein solcher Vorbereitungskurs zum Beispiel vom Bezirksfischereiverein Bad Kötzting e.V. angeboten.

    Prüfungsgebühr:
    26.- Euro

    Anmeldeverfahren:
    Die Anmeldung ( https://www.fischerpruefung-online-bayern.de/fprApp/  ) muss schriftlich beim Landesfischereiverband Bayern e.V., Pechdellerstr. 16, 81545 München erfolgen. Dieser übersendet sodann eine Anmeldebestätigung und eine Rechnung über die Prüfungsgebühr. Die Gebühr muss bis zum jeweils 15. Dezember auf dem Konto des Landesfischereiverband gutgeschrieben werden, damit man zur Prüfung zugelassen wird. Die Bankverbindung ist aus der Rechnung zu entnehmen.

    Anmeldeschluss ist jeweils der 01. Dezember !

    Weitere Informationen zur Fischerprüfung:

    https://www.fischerpruefung-online-bayern.de/fprApp/